Gepr. Industriemeister*in Metall IHK

Kurs-ID 71179H
Datum 25.09.2024 bis 31.05.2027
Dauer 1080 Stunden
Unterrichtszeiten Schichtbegleitend Sa. 08:00-13:00/15:30, i.d.R. 2x ungerade Woche 18:00-21:15, max.12 Blocktage/Jahr
Kosten 4.950,00 €
Abschluss
Förderung Aufstiegs-BAföG
Präsenzkurs Keine Angabe.
mind. Teilnehmerzahl k. A.
max. Teilnehmerzahl k. A.
Dozent IHK-Dozententeam
spezielles Angebot für Dozenten Keine Angabe.
Veranstaltungsort
 
IHK-Zentrum für Weiterbildung
Ferdinand-Braun-Str. 20
74074 Heilbronn

 

AbendkursBildungsgutscheinFörderfähig nach Fachkursprogramm des ESFBarierrefreier Zugang
k. A.k. A.k. A.k. A.

 

Beschreibung
Zielsetzung:
Der Industriemeister Metall ist Berater, Koordinator, Konfliktlöser und Ausbilder in seinem Verantwortungsbereich. Er übernimmt verantwortungsvolle Fach- und Führungsaufgaben in verschiedenen betrieblichen Funktionsbereichen, insbesondere in der Fertigung. An der Schnittstelle zwischen der kaufmännischen Verwaltung und der Produktion, zwischen der Betriebsleitung und den Mitarbeitern sind Industriemeister dafür zuständig, dass die gesetzten Produktionsziele nach Menge, Qualität, Termin und Wirtschaftlichkeit erfüllt werden. Dieser Lehrgang bereitet Mitarbeiter der Industrie, die ihr Wissen erweitern wollen, auf die neuen Führungsanforderungen vor.

In unseren Präsenzlehrgängen werden Teile der Lerninhalte mittels Live Online Training gelehrt.
Dozent*innen vermitteln die Lerninhalte interaktiv und sind jederzeit präsent.
Wir behalten uns vor, in Ausnahmesituationen den Online-Anteil zu erweitern.

Der Lehrgang zum Gepr. Industriemeister Metall beinhaltet den Ausbilderschein. Sollten Sie bei Ihrer Anmeldung den Ausbilderschein bereits absolviert haben, können Sie den Lehrgang selbstverständlich auch ohne Ausbilderschein besuchen. Wir rechnen Ihnen diese Kosten entsprechend raus.

Inhalt:
OPTIONAL Berufs- und arbeitspädagogischer Teil (AEVO)

1. Teil: Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

Rechtsbewusstes Handeln
- Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht inkl. Datenschutz
- Umweltschutzrecht

Betriebswirtschaftliches Handeln
- Ökonomische Handlungsprinzipien
- Organisationsentwicklung
- Aufbau- und Ablauforganisation
- KVP
- Kostenrechnen

Anwendung von Methoden der Information, Kommunikation und Planung
- Informations- und Kommunikationsformen
- Planungstechniken und Analysemethoden
- Projektmanagement
- Präsentationstechniken
- Technische Unterlagen
- Prozess- und Produktionsdaten

Zusammenarbeit im Betrieb
- Sozialverhalten/Gruppenverhalten
- Führungstechniken und -methoden
- Kommunikation und Kooperation

Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten
- Chemische Grundlagen
- Angewandte Physik
- Grundlagen der Statistik
- Elektrotechnik

2. Teil: Handlungsspezifische Qualifikationen
Handlungsbereich Technik
- Betriebstechnik
- Fertigungstechnik
- Montagetechnik

Handlungsbereich Organisation
- Betriebliches Kostenwesen
- Planungs-, Steuerungs- und Kommunikationssysteme
- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Handlungsbereich Führung und Personal
- Personalführung und -entwicklung
- Qualitätsmanagement

Technische Voraussetzungen
- PC oder Laptop
- Microsoft Windows 7 oder höher, Mac OS X 10.8 (Mountain Lion) oder höher
- Kamera
- Headset (Kopfhörer mit Mikrofon)
- Internetzugang mit mind. 2 Mbps im Download und 1 Mbps im Upload https://www.google.com/search?q=speedtest


Teilnehmerkreis:
Der Industriemeister Metall besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil sind die "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und der zweite Teil sind die "Handlungsspezifische Qualifikationen". Die Zulassungsvoraussetzungen werden in einer https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/fortbildungsordnungen/de/industriemeister-gepruefter-industriemeisterin-gepruefte-fachrichtung-metall.pdf?__blob=publicationFile&v=1 festgelegt.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metallberufen zugeordnet werden kann, oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von den in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prüfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er berufspraktische Qualifikationen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zudem ist nach $ 2 Abs. 2 der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.

Die für die Berufspraxis wesentlichen Bezüge sind nach § 1 Abs. 3 der Verordnung folgende:
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses:
(...)
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die Qualifikation besitzt, um in den betrieblichen Funktionsfeldern Betriebserhaltung, Fertigung und Montage insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben eines Industriemeisters der Fachrichtung Metall wahrnehmen zu können:
1. den Produktionsablauf überwachen; über den Einsatz der Betriebs- und Produktionsmittel entscheiden und deren Erhaltung und Betriebsbereitschaft gewährleisten; für die Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben sorgen; Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen einleiten und die notwendige Energieversorgung im Betrieb sichern; die Arbeitsplätze nach ergonomischen Gesichtspunkten gestalten und die Arbeitsstätten unter Beachtung entsprechender Vorschriften, Verordnungen und Normen einrichten; technische Weiterentwicklung im Unternehmen umsetzen und die Neuanläufe organisieren und überwachen; für den Werterhalt von Materialien und Produkten bei Transport und Lagerung zuständig sein und Material, Bau- und Ersatzteile disponieren; bei der Entwicklung von Vorschlägen für neue technische Konzepte mitarbeiten und den ständigen Arbeits- und Produktionsverbesserungsprozess mitgestalten;
2. die Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Material und Betriebsmitteln planen und sich an der Planung und Umsetzung neuer Arbeitstechniken und Fertigungsprozesse beteiligen; Kostenpläne aufstellen, die Kostenentwicklung überwachen und auf einen wirtschaftlichen Ablauf achten; bei der Auswahl und Beschaffung von Maschinen, Anlagen und Einrichtungen mitwirken; Qualitäts- und Quantitätsvorgaben planen und für die Einhaltung der Termine sorgen; die Instandhaltung in Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern sowie den beteiligten betrieblichen Bereichen koordinieren und überwachen; in enger Zusammenarbeit mit der für die Sicherheit zuständigen Fachkraft die Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften gewährleisten; Mitarbeiter und beteiligte betriebliche Bereiche rechtzeitig und angemessen informieren; in Zusammenarbeit mit seinen Mitarbeitern übergeordnete Planungsgruppen beraten und Werkstattdaten und Produktionsergebnisse in die Planungsprozesse einbringen;
3. die Mitarbeiter im Sinne der Unternehmensziele führen und ihnen Aufgaben unter Berücksichtigung der Vorgaben, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten und unter Abwägung ihrer persönlichen Daten, Qualifikationen und Interessen zuordnen; die Mitarbeiter zu selbstständigem, verantwortlichem Handeln anleiten und sie motivieren; sie an Entscheidungsprozessen beteiligen; bei der Planung des Personalbedarfs und bei Stellenbesetzungen mitwirken; Gruppen betreuen und moderieren; die zielorientierte Kooperation und Kommunikation zwischen und mit den Mitarbeitern, mit den Führungskräften sowie mit dem Betriebsrat fördern; Beurteilungen von einzelnen und von Gruppen durchführen und eine Personalentwicklung anstreben, die den Befähigungen der Mitarbeiter angemessen ist; die Innovationsbereitschaft der Mitarbeiter fördern und auf ihre systematische Weiterbildung innerhalb und außerhalb des Betriebes hinwirken; neue Mitarbeiter in ihre Arbeitsbereiche einführen; die Ausbildung der ihm zugeteilten Auszubildenden verantworten; die Qualitätsmanagementziele in seinem Bereich kontinuierlich umsetzen und das Qualitätsbewusstsein der Mitarbeiter fördern; bei der Kunden- und Lieferantenbetreuung mitwirken, die Kunden beraten und die Kundenzufriedenheit fördern.
(...)

Für die Angaben übernehmen wir keine Gewähr. Änderungen vorbehalten.

 

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