Hände halten Zahnräder
Grafik: © alotofpeople, stock.adobe.com

Menschen im SGB II-Leistungsbezug

Menschen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, stehen nach §§ 16 ff SGB II viele Fördermöglichkeiten zur Integration in Arbeit sowie viele der Weiterbildungsmöglichkeiten nach dem SGB III offen. Beraten werden sie von ihren persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager in den Jobcentern.

Arbeitgeber, welche eine Person im Rahmen der geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ in ihrem Betrieb aufgenommen haben, können nach § 16i Abs. 5 SGB II für Weiterbildung je Förderfall Zuschüsse zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro erhalten.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__16i.html

Weitere Förderungen

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Gesetze aus dem Sozialgesetzbuch