Studieren ohne Abitur

Seit dem Wintersemester 2010/2011 sind Meister und Absolventen gleichwertiger Fortbildungsabschlüsse beim Hochschulzugang den Abiturienten gleichgestellt.

Sonstige qualifizierte Berufstätige ohne formale Hochschulreife sind zur Aufnahme eines Studiums an allen Hochschulen  in einem ihrer beruflichen Ausbildung fachlich entsprechenden Studiengang berechtigt.

Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst sprachliche Kompetenzen, fachspezifische Fähigkeiten sowie Fragen zur Allgemeinbildung. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden; eine bestandene Prüfung gilt unbefristet.

Die Hochschulen führen die Eignungsprüfung selbst als Prüfungsbehörde durch. Mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung wird die studiengangbezogene Studienberechtigung erteilt. Die Prüfung wird von einer anderen baden-württembergischen Hochschule anerkannt, soweit es sich um denselben Studiengang oder um Studiengänge mit im Wesentlichen gleichen Inhalten handelt.

Information über den Zugang Berufstätiger zu einem Studium nach den Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes (LHG) sowie der Berufstätigenhochschulzugangsverordnung (BerufsHZVO): MWK-Informationsschrift zum Hochschulzugang für Berufstätige (pdf)

Studieninteressierte mit besonderer beruflicher Qualifikation können auch ohne schulische Studienberechtigung studieren. An baden-württembergischen Hochschulen gibt es zwei Zugangswege:

1.) Allgemeiner Hochschulzugang für Absolventen einer anerkannten beruflichen Aufstiegsfortbildung, beispielsweise Meister oder Fachwirt

2.) Fachgebundener Hochschulzugang über eine berufliche Qualifikation und eine Eignungsprüfung (Zugangsweg für beruflich Qualifizierte mit mindestens zweijähriger Berufsausbildung und dreijähriger Berufserfahrung für ein fachlich entsprechendes Studium)

Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte beantragen (Serviceportal Baden-Württemberg)

  • schriftlicher Nachweis über die Teilnahme an einer auf den angestrebten Studiengang bezogenen studienfachlichen Beratung
  • eine mindestens zweijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine in der Regel mindestens 3-jährige Berufserfahrung
  • bestandene Eignungsprüfung

Ansonsten gelten die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für den Direktzugang.