Vorbereitung auf Abschlussprüfung zum Industriemechaniker
Datum | 09.09.2024 bis 15.07.2025 |
Dauer | 11 Monate |
Unterrichtszeiten | 08:00 - 15:20 Uhr |
Kosten | k. A. |
Zielgruppe | Personen, die den Beruf des Industriemechanikers/der Industriemechanikerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können). |
Unterrichtsform | Vor-Ort-Vollzeit |
Voraussetzung | • angemessene Deutschkenntnisse • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen. |
Abschluss | internes Zertifikat |
Förderung | Bildungsgutschein |
Präsenzkurs | Keine Angabe. |
mind. Teilnehmerzahl | k. A. |
max. Teilnehmerzahl | k. A. |
spezielles Angebot für Dozenten | Keine Angabe. |
Veranstaltungsort
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Ausbildungszentrum für Technik
Maulbronner Str. 26 75447 Sternenfels |
Abendkurs | Bildungsgutschein | Förderfähig nach Fachkursprogramm des ESF | Barierrefreier Zugang |
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Nein | Ja | k. A. | Ja |
Beschreibung |
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1) • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2) • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3) • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen • Berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden • Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreife Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere • Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen • Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb • Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen • Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5) • Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten • technische Unterlagen anwenden und auswerten • Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren • Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen • Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Sprache anwenden • Dokumentation zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden • Skizzen erstellen • Produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren • Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an den Kunden übergeben Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6) • Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten • Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen • Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden • betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten • Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen • im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen • Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen • unterschiedliche Lerntechniken anwenden • Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen • Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren • Aufgaben im Team planen und durchführen Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7) • Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben • Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) • Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen • Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen • Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen • Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen • Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9) • Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren • mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instandsetzen oder die Instandsetzung veranlassen • Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10) • steuerungstechnische Unterlagen auswerten • Steuerungstechnik anwenden Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11) • Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen • Transportgut absetzen, lagern und sichern Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12) • auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten • Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheits-vorschriften hinweisen Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13) • technische Unterlagen analysieren • Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden • Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren • Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen • Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern • Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14) • Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen • Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen • Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen • Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfs-funktionen sicherstellen oder verbessern • Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15) • Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern • Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren • Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen • Wartungs- und Inspektionspläne erstellen Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16) • einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden • Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden • elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen • mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen • funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17) • Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen • Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten • Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen • Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen • Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen • betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren • Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren • Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen • Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen • Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen Prüfungsvorbereitung und Prüfungen • Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen • Abschlussprüfung Teil 1 • Abschlussprüfung Teil 2 |
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