Umschulung zur/m Maschinen- und Anlagenführer/in

Datum 23.09.2024 bis 23.01.2025
Dauer 16 Monate
Unterrichtszeiten 08:00 - 15:20 Uhr
Kosten k. A.
Zielgruppe Personen, die den Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bzw. der Maschinen- und An-lagenführerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können).
Unterrichtsform Vor-Ort-Vollzeit
Voraussetzung • angemessene Deutschkenntnisse (mind. B1) • Erstausbildung oder angemessene Berufserfahrung • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstan-des durch eine fachkundige Person vorgenommen.
Abschluss Berufsabschluss
Förderung Bildungsgutschein
Präsenzkurs Keine Angabe.
mind. Teilnehmerzahl k. A.
max. Teilnehmerzahl k. A.
spezielles Angebot für Dozenten Nein.
Veranstaltungsort
 
Ausbildungszentrum für Technik
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels

 

AbendkursBildungsgutscheinFörderfähig nach Fachkursprogramm des ESFBarierrefreier Zugang
NeinJak. A.Ja

 

Beschreibung
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)

• Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
• gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
• Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
• wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
• wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)

• Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
• Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
• Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
• Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)

• Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
• berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
• Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
• Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)

Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
• mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
• für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
• Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)

• Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungs-zweckunterscheiden
• Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden

Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)

• Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
• technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden
• Skizzen erstellen
• produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
• betriebliche Vorschriften beachten
• Informations- und Kommunikationstechniken anwenden
• Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)

• Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen
• Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen
• Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten

Prüfen (§ 4 Nr. 8)

• Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen
• Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen
• Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten
• Korrekturmaßnahmen einleiten

Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)

• manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen
• branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden
• Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten
• Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten

Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)

• Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden
• Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden

Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)

• Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden

Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)

• Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern
• Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern

Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)

• Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)

• Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
Berufliche Fachbildung

Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)

• Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben
• Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)

• Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgabenplanen
• Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
• Werkzeuge und Materialien auswählen

Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)

• Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen
• Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen
• Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
• Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen
• Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedatenermitteln und einstellen

Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)

• Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen

Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11)

• Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten
• Prozessdaten einstellen und optimieren Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen
• Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen
• Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen
• Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren
• Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern
• Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren

Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)

• Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen
• Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren

Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13)

• Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen
• Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen
• instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14)

• Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten
• zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
• Arbeiten kundenorientiert durchführen

Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
• Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Theorie und Praxis
• Theoretische Abschlussprüfung
• Praktische Abschlussprüfung

Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb

Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten


 

Gelistet in folgenden Rubriken: