Umschulung zur/m Maschinen- und Anlagenführer/in
Datum | 23.09.2024 bis 23.01.2025 |
Dauer | 16 Monate |
Unterrichtszeiten | 08:00 - 15:20 Uhr |
Kosten | k. A. |
Zielgruppe | Personen, die den Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bzw. der Maschinen- und An-lagenführerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können). |
Unterrichtsform | Vor-Ort-Vollzeit |
Voraussetzung | • angemessene Deutschkenntnisse (mind. B1) • Erstausbildung oder angemessene Berufserfahrung • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstan-des durch eine fachkundige Person vorgenommen. |
Abschluss | Berufsabschluss |
Förderung | Bildungsgutschein |
Präsenzkurs | Keine Angabe. |
mind. Teilnehmerzahl | k. A. |
max. Teilnehmerzahl | k. A. |
spezielles Angebot für Dozenten | Nein. |
Veranstaltungsort
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Ausbildungszentrum für Technik
Maulbronner Str. 26 75447 Sternenfels |
Abendkurs | Bildungsgutschein | Förderfähig nach Fachkursprogramm des ESF | Barierrefreier Zugang |
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Nein | Ja | k. A. | Ja |
Beschreibung |
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Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1) • Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären • gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen • Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen • wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen • wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) • Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern • Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären • Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen • Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3) • Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen • berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden • Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten • Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen Umweltschutz (§ 4 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere • mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären • für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen • Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) • Werkstoffe identifizieren und nach Verwendungs-zweckunterscheiden • Betriebs- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften auswählen und verwenden Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6) • Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten • technische Unterlagen und Grundbegriffe der Normung anwenden • Skizzen erstellen • produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren • betriebliche Vorschriften beachten • Informations- und Kommunikationstechniken anwenden • Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachten Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) • Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen • Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Werkzeuge auswählen • Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten Prüfen (§ 4 Nr. 8) • Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen • Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Toleranzen durchführen • Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten • Korrekturmaßnahmen einleiten Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) • manuelle und maschinelle Fertigungstechniken unterscheiden und auswählen • branchenspezifische Fertigungstechniken anwenden • Werkstoffe auswählen und nach technischen Unterlagen bearbeiten • Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewerten Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) • Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden • Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheiden Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) • Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich der Funktion und des Einsatzes unterscheiden Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) • Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern • Wert- und Reststoffe sammeln, trennen und lagern Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) • Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Vorgaben kontrollieren und warten Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) • Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden Berufliche Fachbildung Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5) • Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen und handhaben • Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, nach Vorschriften einsetzen und fachgerecht entsorgen Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) • Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgabenplanen • Arbeitsabläufe mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen • Werkzeuge und Materialien auswählen Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9) • Anforderungen an die zu fertigenden Produkte berücksichtigen • Bauteile, insbesondere durch Fügen, Spanen und Umformen, herstellen • Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren • Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenbeschaffenheit zuordnen • Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen sowie Technologiedatenermitteln und einstellen Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10) • Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen (§ 4 Nr. 11) • Produktionsmaschinen und -anlagen nach Vorgaben rüsten und umrüsten • Prozessdaten einstellen und optimieren Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen • Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern überwachen • Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen • Arbeits- und Bewegungsabläufe im Arbeitsbereich optimieren • Produktionsabläufe durch Eingriff in die Prozesskette sichern • Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12) • Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellen • Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen (§ 4 Nr. 13) • Betriebsbereitschaft durch Warten und Inspizieren sicherstellen • Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen • instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmen Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 14) • Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Korrekturmaßnahmen einleiten • zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen • Arbeiten kundenorientiert durchführen Prüfungsvorbereitung und Prüfungen • Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Theorie und Praxis • Theoretische Abschlussprüfung • Praktische Abschlussprüfung Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten |
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