"Hands-on learning" - Lernen durch Tun - Berufspädagogische Fortbildungen für Praxisanleitungen § 4 Absatz 3 PflAPrV
also Akademie für Leitung Soziales und Organisation GmbH
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Kursbeschreibung
Berufspädagogische Fortbildungen für Praxisanleitungen und andere Interessierte
Seminar 5: Praxisberatung und Umgang mit herausfordernden Situationen
PraxisanleiterInnen werden in ihrer Arbeit mit komplexen und zum Teil widersprüchlichen Erwartungen
konfrontiert. Dazu gehören u.a. die Vorstellungen des Ausbildungsbetriebes, der Ausbildungsschule, der
SchülerInnen, der KollegenInnen und auch die der betreuten Menschen. Daraus ergeben sich nicht selten
ethische Dilemmata Situationen. Hier ist eine kollegiale Praxisberatung von großem Nutzen und hilfreich, um
die Entscheidungs- und Handlungskompetenz zu stärken
Ziele und Inhalte:
• komplexe und reale Beratungssituationen aus der eigenen Berufspraxis analysieren
• Konfliktberatung und Mediation üben
• persönliches Beratungsverständnis und Beratungskompetenz reflektieren
• kompetentes Beratungsverhalten weiter entwickeln und trainieren
Zielsetzung der Fortbildungen
Mit dem neuen Pflegeberufegesetz und der dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe
(PflAPrV) ist auch die Funktion und Ausbildung der Praxisanleitung aufgewertet worden. Der Umfang der
Praxisanleitung pro Auszubildenden wurde bundesweit geregelt und deutlich angehoben. Zudem ergeben sich
neue inhaltliche Anforderungen durch die neue Pflegeausbildung, die auch ein integriertes Pflegestudium möglich
macht. Daher wird ab 2020 eine jährlich berufspädagogische Fortbildung von 24 Stunden Pflicht für alle
Praxisanleitungen.
Es sollen daher jährlich verschiedene Themen zur Auswahl angeboten werden.
Rechtliche Grundlage/Fortbildungsverpflichtung
§ 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Pflegeberufe (PflAPrV): Die Befähigung zur
Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter ist durch eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
Umfang von mindestens 300 Stunden und kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung
im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Hinweis: Praxisanleitungsqualifiaktion mit weniger als 300 Stunden: Für Personen, die am 31. Dezember 2019
nachweislich über die Qualifikation zur Praxisanleitung nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und
Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers in der am 31. Dezember 2019
geltenden Fassung oder § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der
Krankenpflege in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügen, wird diese der berufspädagogischen
Zusatzqualifikation gleichgestellt. Auch hier ist dann natürlich die jährliche. kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische
Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden erforderlich.
Vgl. www.also-akademie.de
Kursinformationen
Waldhofer Str. 11/5
69123 Heidelberg (Neckar)