Weiterbildung 4.0 – Fit für die Zukunft

10.10.2019
Ständige Veränderung der Arbeit erfordert stetige Weiterbildung der Belegschaft. Betriebsräte sind hier gefragt, denn sie können konkrete Qualifizierungsmaßnahmen durchsetzen und ihr Widerspruchsrecht bei betriebsbedingten Kündigungen nutzen. Wie das gelingt, zeigen Marc-Oliver Schulze und Sonja Wannisch in »Arbeitsrecht im Betrieb« 10/2019.

Aufgrund der hohen Bedeutung der beruflichen Weiterentwicklung ist dem Bereich der Berufsbildung, der Ausbildung, Fortbildung und Umschulung umfasst, im Betriebsverfassungsgesetz ein eigener Unterabschnitt bei den personellen Beteiligungsrechten des Betriebsrats gewidmet, §§ 96 – 98 BetrVG. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Personalplanung und in Zusammenarbeit mit den für die Berufsbildung und den für die Förderung der Berufsbildung zuständigen Stellen, gemeinsam die Aufgabe, die Berufsausbildung der Arbeitnehmer zu fördern. Auch wenn es eine Pflicht, berufliche Bildung überhaupt anzubieten, nicht gibt, kann in mitbestimmten Betrieben in diesem Bereich sehr viel bewegt werden.

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