Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
• Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
• gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
• Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
• wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
• wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
• Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
• Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
• Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
• Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
• Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
• Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
• Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
• Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
• Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
• Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
• Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
• Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
• Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
• Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
• Arbeiten kundenorientiert durchführen
• Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
• zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
• Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
• Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
• Korrekturmaßnahmen einleiten
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
• Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswerten
• Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
• technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden
• Skizzen anfertigen
• auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwenden
• Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen
• Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
• Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
Planen und Ausführen der Arbeit
• Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
• Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
• Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführen
• Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
• betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
• unterschiedliche Lerntechniken anwenden
• Lösungsvarianten prüfen und darstellen
• im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
• Aufgaben im Team absprechen und durchführen
Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
• Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgen
• Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
• Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
• Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
• Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
• Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
• Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen
• Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
• Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
• Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
• Steuerungstechnik anwenden
• Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
• bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
• Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
• Transportgut absetzen, lagern und sichern
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
• Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
• Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
• lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen
• nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
Planen von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)
• auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen
• Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
• Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
• Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
• CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren
Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)
• Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
• Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
• Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
• Fertigungsparameter einstellen und eingeben
• Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbereiten
• Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit überprüfen
• Testlauf durchführen und beurteilen
Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)
• Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
• Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
• Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen
• Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken erläutern
Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)
• Fertigungsschritte überprüfen und optimieren
• Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
• maschinenbedingte Störungen beheben und Beseitigung veranlassen
• Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
• Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen veranlassen
Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
• Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
• Abschlussprüfung Teil 1
• Abschlussprüfung Teil 2
Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb (8 Wochen)
• Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten
|