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    Kurs-Nr.: 24675170

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Bildungs- und Beratungsanbieter

hiwentis hiwentis aus 75447 Sternenfels

Klicken Sie hier, um das Profil des Anbieters aufzurufen.

Dieser Anbieter wurde nach den Bildungszeitgesetz (BzG BW) anerkannt.

Ob für einen Kurs Bildungszeit beansprucht werden kann, hängt von weiteren Voraussetzungen ab. Der Anbieter erteilt Ihnen gerne Auskunft, ob für einen Kurs z.B. thematisch oder vom Umfang her (durchschnittlich 6 Zeitstunden Unterricht pro Tag) Bildungszeit in Frage kommt.

Bewertung dieses Anbieters

Umschulung zur Fachkraft Metalltechnik Fachrichtung Montagetechnik

Datum 27.09.2021 bis 24.01.2023
Dauer 16 Monate
Unterrichtszeiten 08:00 - 15:30 Uhr
Kosten k. A.
Zielgruppe Personen, die den Beruf des Maschinen- und Anlagenführers bzw. der Maschinen- und An-lagenführerin erlernen möchten und bereits eine Erstausbildung absolviert haben (oder eine ausreichende Berufserfahrung vorweisen können).
Voraussetzung • angemessene Deutschkenntnisse • Im Vorfeld wird in einem Erstgespräch die Einschätzung des Wissensstandes durch eine fachkundige Person vorgenommen
Abschluss Berufsabschluss
Förderung Bildungsgutschein
Präsenzkurs Keine Angabe.
mind. Teilnehmerzahl k. A.
max. Teilnehmerzahl k. A.
URL des Kurses Details beim Anbieter
spezielles Angebot für Dozenten Keine Angabe.
Veranstaltungsort
 
Ausbildungszentrum für Technik
Maulbronner Str. 26
75447 Sternenfels

Diese Kartendarstellung kann ungenau sein, da zur Lokalisierung eines Kurses derzeit nur Postleitzahl und Ort der Kursstätte, jedoch (noch) keine Straßen-Informationen erfasst und übermittelt wird. Sie sollten daher die Kartendarstellung nicht zur Routenplanung verwenden.

Hinweis: ein Update der Kurserfassung mit vollständigen Adressen für Kursstätten ist in Planung.

 

Abendkurs Bildungsgutschein Barierrefreier Zugang
k. A. Ja Ja

 

Beschreibung
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
• Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
• gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
• Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
• wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
• wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
• Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
• Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
• Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
• Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
• Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
• Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
• Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
• Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
• Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
• Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
• Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
• Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
• Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
• Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5)
• Arbeiten kundenorientiert durchführen
• Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
• zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
• Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
• Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
• Korrekturmaßnahmen einleiten
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5)
• Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und auswerten
• Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
• technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden
• Skizzen anfertigen
• auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswerten und anwenden
• Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen
• Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
• Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
Planen und Ausführen der Arbeit
• Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
• Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
• Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben planen und durchführen
• Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
• betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
• unterschiedliche Lerntechniken anwenden
• Lösungsvarianten prüfen und darstellen
• im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
• Aufgaben im Team absprechen und durchführen
Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
• Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unterscheiden, einsetzen und entsorgen
• Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
• Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
• Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
• Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
• Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
• Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen
• Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
• Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
• Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden
• Steuerungstechnik anwenden
• Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
• bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
• Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
• Transportgut absetzen, lagern und sichern
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
• Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
• Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
• lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen
• nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
• auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen
• Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
• Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
• Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-, Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrichten, fixieren und sichern
• Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmomentschlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und handhaben
• Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren
• elektrische und elektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren
• Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen
• Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
Herstellen von Verbindungen § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)
• nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoffverträglichkeit herstellen
• lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und der Toleranz herstellen
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)
• Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
• Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren
• Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentieren
Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
• Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen Teil 1 und Teil 2
• Abschlussprüfung Teil 1
• Abschlussprüfung Teil 2
Betriebliches Praktikum im Praktikumsbetrieb (8 Wochen)
• Praktische Anwendung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten

 

Gelistet in folgenden Rubriken:
  • Vorbereitung auf anerkannte Prüfungsabschlüsse » Berufliche Weiterbildung und Umschulung » Sonstige Abschlüsse

 

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