Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
• Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
• gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
• Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
• wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
• wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
• Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
• Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
• Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
• Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der Betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 11 Abs. 1 Nr. 3)
• Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
• Berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
• Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie Maßnahmen einleiten
• Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden
• Verhaltensweisen bei Bränden und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreife
Umweltschutz (§ 11 Abs. 1 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
• Vermeidung von betriebsbedingter Umweltbelastungen
• Geltende Regelungen des Umweltschutzes für den Ausbildungsbetrieb
• Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
• Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
Betriebliche und technische Kommunikation (§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
• Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und bewerten
• technische Unterlagen anwenden und auswerten
• Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren
• Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen
• Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Sprache anwenden
• Dokumentation zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
• Skizzen erstellen
• Produktionstechnische Daten nutzen, Arbeitsergebnisse dokumentieren
• Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an den Kunden übergeben
Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
• Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten
• Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen
• Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
• Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
• betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
• Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen
• im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
• Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
• unterschiedliche Lerntechniken anwenden
• Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatz-fähigkeit von Prüfmitteln feststellen
• Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
• Aufgaben im Team planen und durchführen
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
• Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben
• Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
• Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
• Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
• Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
• Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
• Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
Warten von Betriebsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
• Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren
• mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instandsetzen oder die Instandsetzung veranlassen
• Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
• steuerungstechnische Unterlagen auswerten
• Steuerungstechnik anwenden
Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
• Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen
• Transportgut absetzen, lagern und sichern
Kundenorientierung (§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
• auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
• Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheits-vorschriften hinweisen
Herstellen, Montieren und Demontieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
• technische Unterlagen analysieren
• Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
• Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren herstellen und anpassend) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montieren
• Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnen
• Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
• Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
• Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
• Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbesserung durchführen oder veranlassen
• Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicherstellen
• Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steuern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und deren Hilfs-funktionen sicherstellen oder verbessern
• Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren Funktion prüfen
Instandhalten von technischen Systemen (§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
• Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen oder verbessern
• Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
• Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und deren Wirksamkeit sicherstellen
• Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechnischen Komponenten der Steuerungstechnik (§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
• einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elektrischen Systemen anwenden
• Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
• elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch aufbauen
• mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder Komponenten installieren und prüfen
• funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssysteme im Einsatzgebiet (§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
• Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden absprechen
• Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswerten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten
• Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
• Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
• Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
• betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
• Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
• Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
• Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
• Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentationen, veranlassen
Prüfungsvorbereitung und Prüfungen
• Wiederholung und Üben für Abschlussprüfungen
• Abschlussprüfung Teil 1
• Abschlussprüfung Teil 2
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