Carl Stahl Akademie

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Bewertung dieses Anbieters
Ausbildung zur Befähigten Person für die Prüfung von Hebebühnen
Kurs-ID | 55141-15037 |
Datum | 14.04.2021 |
Dauer | 1 Tag |
Unterrichtszeiten | 08:30 - 16:30 Uhr |
Kosten | 595,00 € |
Zielgruppe | Montage, Instandhaltung, Sicherheitsfachkräfe |
Präsenzkurs | Keine Angabe. |
mind. Teilnehmerzahl | k. A. |
max. Teilnehmerzahl | k. A. |
URL des Kurses | Details beim Anbieter |
spezielles Angebot für Dozenten | Keine Angabe. |
Veranstaltungsort
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Carl Stahl Akademie
Tobelstraße 2 73079 Süßen |
Abendkurs | Bildungsgutschein | Barierrefreier Zugang |
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k. A. | k. A. | Ja |
Beschreibung |
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Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen. Hebebühnen mit mehr als 2m Hubhöhe sowie Hebebühnen, die dafür bestimmt sind, dass Personen auf dem Lastaufnahmemittel mitfahren oder sich unter dem Lastaufnahmemittel oder der Last aufhalten, sind nach Änderungen der Konstruktion und nach wesentlichen Instandsetzungen an tragenden Teilen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. Die regelmäßige Prüfung nach BGR 500 ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Sie erstreckt sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und Vollständigkeit des Prüfbuches. Der Umfang der außerordentlichen Prüfung nach Abschnitt 2.9.2 richtet sich nach Art und Umfang der Änderung der Konstruktion oder der Instandsetzung. Über die Prüfung von Hebebühnen ist durch Prüfbuch Nachweis zu führen. Seminarinhalt: - Pflichten, Verantwortlichkeiten, Haftung der befähigten Person - Arbeitsschutzrecht - Rechtliche Grundlagen: Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (vormals 98/37 EG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) - Bauarten von Kfz-Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubtischen, Lade- und Überladebrücken - DGUV Regel 100-500 (vorm. BGR 500) Kapitel 2.10 - Grundsätze für die Prüfung von Hebebühnen durch den Sachverständigen bzw. Sachkundigen (DGUV Regel 100-500, vorm. BGR 500 Kapitel 2.10) - DGUV Grundsätze 308-002, 308-003 (vorm. BGG 945, BGG 945-1) - Hinweise zum optimalen Vollzug im eigenen Unternehmen - praktische Demonstration - schriftliche Abschlussprüfung |
Schlagworte |
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instandhaltung, schutz und sicherheit |
Gelistet in folgenden Rubriken: |
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