Nr. 13456

Gaststättenunterrichtung Konstanz

Veranstaltungsdetails

Der Gewerbetreibende, der eine Gaststätte eröffnen oder übernehmen will, kommt täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Er muss wissen, wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind, wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Eine falsche Behandlung von Lebensmitteln, das Nichtbeachten der Hygienevorschriften beeinträchtigt die Qualität der Speisen und Getränke und wird die Gäste nicht für den Betrieb gewinnen können. Die Unterrichtung im Gaststättengewerbe soll sicherstellen, dass der Teilnehmer mit den Grundzügen der wichtigsten Vorschriften im Lebensmittelrecht als vertraut gelten kann. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder fällig werden. Auch der Entzug der Erlaubnis ist möglich. Wer die lebensmittelrechtlichen Vorschriften befolgt, muss bei Kontrollen durch Überwachungsämter keine Beanstandungen und Bußgelder befürchten.

Warum?
Nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 Gaststättengesetz wird die Gaststättenerlaubnis nur dann erteilt, wenn der Antragsteller anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann. Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen kommen noch hinzu.
Wer?
Grundsätzlich muss derjenige, der die Gaststätte betreiben will, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Wird die Gaststätte mittels eines Stellvertreters geführt, muss eine Stellvertretererlaubnis beantragt werden. Der Stellvertreter muss den Nachweis der Unterrichtung im Gaststättengewerbe vorlegen können bzw. an der Unterrichtung teilnehmen. Bei Ausscheiden oder Wechsel des Stellvertreters muss entweder der neue Stellvertreter oder der Gewerbetreibende den Unterrichtungsnachweis vorlegen. Über die Voraussetzungen der Stellvertretererlaubnis informiert Sie Ihre Industrie- und Handelskammer.

 

Bitte beachten Sie beim Ausfüllen des Anmeldeformulars: 

Wenn Sie ankreuzen "Ich verstehe so gut Deutsch, dass ich einem Fachvortrag in deutscher Sprache folgen kann" und sich dann herausstellt, dass dies nicht der Fall ist, gelten Sie als nicht unterrichtet.

In diesem Fall ist - in vorheriger Absprache mit der IHK Hochrhein-Bodensee - die Zuziehung eines Dolmetschers (Einzelunterrichtung) notwendig. Die Mehrkosten trägt der Antragsteller.

 

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

  • 22.02.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 20.03.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 15.05.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 12.06.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 11.09.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 06.11.2024
    14:30 - 17:30 Uhr
  • 11.12.2024
    14:30 - 17:30 Uhr