Neues Jahr, neue Regelungen: Das ändert sich 2019

20.12.2018
Das neue Jahr bringt für Arbeitgeber einige Änderungen mit sich. Welche wesentlichen Neuerungen zu erwarten sind, zeigt Ihnen dieser Überblick. 

Brückenteilzeit: Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes

Neu im kommenden Jahr ist die sogenannte Brückenteilzeit. Der Gesetzentwurf zur Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Vor allem Arbeitnehmer sollen von der Neuregelung profitieren. Aktuell beinhaltet das TzBfG nur einen Anspruch auf unbefristete Teilzeit. In Zukunft besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit nur für einen befristeten Zeitraum zu reduzieren und später wieder auf die ursprünglich vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu wechseln. Auch wer bereits unbefristet in Teilzeit arbeitet, soll seine Arbeitszeit wieder erhöhen können. Wie bisher muss für Teilzeitarbeit das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden haben. Ein Teilzeitantrag muss in Textform spätestens drei Monate vor Beginn beim Arbeitgeber eingehen. Mitarbeiter können ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren verringern. Ist die befristete Teilzeit einmal vereinbart, bleibt die Stundenzahl für den Zeitraum gleich. Nach Ablauf des Zeitraum kehrt der Mitarbeiter zu seiner ursprünglich vertraglichen Arbeitszeit zurück. Für Kleinbetriebe mit bis zu 45 Arbeitnehmern gilt eine Ausnahmeregelung. Sie sind von der Brückenteilzeit nicht betroffen. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern sieht das Gesetz eine Zumutbarkeitsgrenze vor.

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