Neue Regelungen ab 1. April 2012
20.02.2012

Zulassung von Trägern und Maßnahmen zur Arbeitsförderung
Am 1. April 2012 tritt das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt – Instrumenten-reformgesetz – in Kraft. Die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung wird damit neu geregelt: Zukünftig sollen alle Träger von Arbeitsmarktdienstleistungen ein Qualitätssicherungs- system anwenden und durch eine Zertifizierungsstelle zugelassen sein.
Bisher galt die Zulassung nur für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Die durch die Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV vom 16. Juni 2004) definierten Anforderungen an das Zertifizierungsverfahren sowie an Träger und Maßnahmen werden zum 1. April 2012 neu geregelt. Dabei wurden die bisherigen Regelungen der AZWV im Wesentlichen übernommen.
Die wichtigsten Neuerungen finden Sie anliegend im Überblick:
1. Gesetzliche Grundlage
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Instrumentenreformgesetz) wurde am 25. November 2011 mit der Zustimmung des Bundesrates rechtskräftig. Durch das Gesetz sollen u.a. Eingliederungserfolge verbessert und Mitnahmeeffekte verringert werden sowie eine Stärkung der Flexibilität, Individualität und Transparenz von Arbeitsförder- maßnahmen erzielt werden. Die für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung geltenden Regelungen treten am 1. April 2012 in Kraft.
2. Welche Träger und Maßnahmen müssen zertifiziert sein?
Zukünftig werden nur noch Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen, die ein Qualitätssicherungssystem anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen. Bisher galt die Zulassungspflicht nur für Träger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung. Nach § 176 SGB III gilt ab dem 1. April die Zertifizierungspflicht für
AlleTräger (§ 21 SGB III), die Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen
Dies gilt zukünftig für
- Träger der beruflichen Weiterbildung
- Träger von Maßnahmen zur Aktivierung
- Träger von Vermittlungstätigkeiten ab dem 1. Januar 2013
(§ 443 SGB III)
Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, brauchen keine Zulassung (§ 176 Abs. 1 SGB III)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45 SGB III)
Nach § 45 SGB III sind dies Maßnahmen, die die berufliche Eingliederung unterstützen durch
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- Feststellung; Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführung an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Die Agentur für Arbeit kann Berechtigten das Vorliegen der Fördervoraussetzungen bescheinigen und Maßnahmeziel und –inhalt in einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festlegen. Der Gutschein kann zeitlich befristet sowie regional begrenzt sein (§ 45 Abs. 4 SGB III).
Bei Arbeitsgelegenheiten/Zusatzsjobs (§ 16d SGB II) sollen Maßnahmeinhalte wie Bewerbungstraining, Qualifizierung etc. zukünftig ebenfalls mit den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Sach- und Personalkosten werden weiterhin nach den Vorschriften des SGB II vergütet.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (§§ 81,82 SGB III)
Wie bisher können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung zur beruflichen Eingliederung notwendig ist bzw. um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder wenn wegen eines fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (§ 81 Abs. 1 SGB III).
Die Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung wird nun auch für Arbeitnehmer mit Berufsabschluss anerkannt, die aufgrund von Familienphasen, Pflegezeiten oder Arbeitslosigkeit mindestens vier Jahre lang nicht im erlernten Beruf tätig sein konnten (§ 81 Abs. 2 SGB III).
Der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung durch einen Bildungsgutschein bescheinigt (§ 81 Abs. 4 SGB III).
Die bis zum 31. Dezember 2011 befristete Sonderregelung zur Weiterbildung von Arbeitnehmern ab 45 Jahren in kleinen und mittelständischen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten wurde entfristet (§ 82 SGB III).
3. Wie ist die Zulassung geregelt?
Trägerzulassung (§ 178 SGB III)
“Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn er
1. die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt
2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen
3. Leitung-, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
4. er ein System zur Qualitätssicherung anwendet und seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.“
Wegen der unterschiedlichen Inhalte der Maßnahmen gelten abgestufte Zulassungsanforderungen (§§ 179,180 SGB III), so dass für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung entsprechend den bisherigen Regelungen ergänzende Anforderungen bestehen.
Maßnahmezulassung (§§ 179,180 SGB III)
Die Anforderungen an eine Maßnahmezulassung entsprechend weitestgehend den bisherigen Regelungen für die Zulassung von Maßnahmen der Weiterbildung.
Sie ist gem. § 179 SGB III zuzulassen, wenn sie
- nach Gestaltung der Inhalte, Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt
- angemessene Teilnahmebedingungen bietet und die räumliche, personelle und technische Ausstattung für die Durchführung der Maßnahme gewährleisten und
- nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird.
Für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gelten ergänzende Anforderungen (§ 180 SGB III):
- Berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch die Maßnahme erhalten, erweitert, der technischen Entwicklung angepasst oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht oder
- die Maßnahme vermittelt einen beruflichen Abschluss oder befähigt zu einer anderen beruflichen Tätigkeit.
Neu ist der in § 180 Abs. 3 geregelte Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit für die Zulassung einer Weiterbildungsmaßnahme, deren Kostensätze über den von der Bundesagentur für Arbeit für das entsprechende Bildungsziel ermittelten bundesweiten durchschnittlichen Kostensätzen liegen.
AZAV
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt ab 1. April ergänzend zu den Vorschriften nach §§ 176 ff SGB III nähere Einzelheiten zum Akkreditierungsverfahren, zur Träger- und Maßnahmezulassung sowie zum Zulassungsverfahren. Sie löst die bisher geltende Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung – AZWV, ab. Dabei werden im Wesentlichen die Inhalte der AZWV aufgegriffen.
Sie liegt zur Zeit in einer ersten Entwurfsfassung mit Stand vom 2. Januar 2012 vor und ist noch nicht rechtsverbindlich. Die Fachverbände haben bis zum 13. Januar 2012 Gelegenheit zu einer Stellungnahme. Ein Erfahrungsaustausch der fachkundigen Stellen findet am 15. Februar 2012 statt.








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